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Leitlinien Leichte Sprache

9 Leitlinien gelingender sexueller Selbst-Bestimmung (in Leichter Sprache)

12/2021
Mithilfe der Leitlinien gelingender sexueller Selbstbestimmung in Leichter Sprache können Veränderungsbedarfe zur Erweiterung sexueller Selbstbestimmung Erwachsener mit Behinderungen in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe ermittelt und differenziert erläutert werden.

Leitlinie 1: Das Recht auf sexuelle Selbst-Bestimmung haben

Alle Menschen haben das Recht auf sexuelle Selbst-Bestimmung.
Alle Menschen dürfen über ihre Sexualität selbst bestimmen.

Erwachsene Menschen
kennen ihre Wünsche und Bedürfnisse am besten.
Das gilt für Menschen mit Behinderungen.
Das gilt für Menschen ohne Behinderungen.

Manche Menschen mit Behinderungen
brauchen Unterstützung für ihr Sexual-Leben.

So soll es sein:
Alle Menschen mit Behinderungen können Unterstützung verlangen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
unterstützen sie dabei.

Leitlinie 2: Das Recht auf Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft haben

Erwachsene Menschen mit Behinderungen haben
• das Recht auf eine Partnerschaft.
• das Recht zu heiraten.
• das Recht, Kinder zu bekommen.

So soll es sein:
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
können sie dabei beraten und unterstützen.

Es gibt in der Wohn-Einrichtung
• Räume für Paare.
• Räume für Familien.

Leitlinie 3: Eigene Interessen zu sexueller Selbst-Bestimmung vertreten

So soll es sein:
Menschen mit Behinderungen sagen allen anderen Menschen:
Wir haben das Recht auf sexuelle Selbst-Bestimmung.

Manche Menschen mit Behinderungen können das nicht sagen.
Sie brauchen dafür Unterstützung.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
unterstützen sie dabei.

Leitlinie 4: Sexuell selbst-bestimmt in der Wohn-Einrichtung leben

So soll es sein:
Alle Menschen in der Wohn-Einrichtung
unterstützen die sexuelle Selbst-Bestimmung.
Sexuelle Selbst-Bestimmung ist das Recht aller Menschen.

Alle Menschen können
mit allen Menschen in der Wohn-Einrichtung über Sexualität reden.

Leitlinie 5: Privat-Bereiche beachten

Frauen und Männer sind unterschiedlich.
Frauen und Männer haben unterschiedliche Wünsche.

So soll es sein:
Alle Menschen beachten diese Unterschiede.
Alle Menschen brauchen einen Bereich nur für sich.
Der Bereich heißt:
Privat-Bereich oder Intim-Bereich.

Alle Menschen haben einen Privat-Bereich.
Niemand darf ohne Erlaubnis
den Privat-Bereich von anderen Menschen stören.

Leitlinie 6: Unterstützung zur sexuellen Selbst-Bestimmung bekommen

Menschen mit Behinderungen haben unterschiedliche Bedürfnisse.
Manche brauchen Unterstützung zur sexuellen Selbst-Bestimmung.
 

So soll es sein:
Diese Unterstützung gibt es in der Wohn-Einrichtung.
Diese Unterstützung gibt es auch an anderen Orten.
 

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
kennen diese Orte.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
kümmern sich um diese Unterstützung.

Leitlinie 7: Am Leben außerhalb von Wohn-Einrichtungen teilnehmen

So soll es sein:
Menschen mit Behinderungen leben in ihrer Wohn-Einrichtung.
Menschen mit Behinderungen leben außerhalb ihrer Wohn-Einrichtung.

Sie können auch an anderen Orten Menschen kennen-lernen.
Das kann zum Beispiel in einem Café sein.
Sie können dabei eine Partnerin finden.
Sie können dabei einen Partner finden.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
unterstützen sie dabei.

Leitlinie 8: Informationen über sexuelle Selbst-Bestimmung bekommen

Es gibt viele Informationen zur Liebe.
Es gibt viele Informationen zur Sexualität.

Informationen gibt es zum Beispiel:
• in Büchern
• in Filmen
• im Fernsehen
• im Internet
Es gibt auch Beratungs-Stellen.

So soll es sein:
Menschen mit Behinderungen können sich dort informieren.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
kennen viele Möglichkeiten.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Wohn-Einrichtung
unterstützen bei der Suche nach Informationen.

Leitlinie 9: Vor sexualisierter Gewalt schützen

Bei sexualisierter Gewalt verletzen sich Menschen.
Berührungen können sexualisierte Gewalt sein.
Worte können sexualisierte Gewalt sein.
Sex kann sexualisierte Gewalt sein.

So soll es sein:
Berührungen dürfen keinen anderen Menschen verletzen.
Worte dürfen keinen anderen Menschen verletzen.
Sex darf keinen anderen Menschen verletzen.

Alle Menschen in der Wohn-Einrichtung
schützen vor sexualisierter Gewalt.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schützen vor sexualisierter Gewalt.
Das ist ihr Arbeits-Auftrag.
Die Bewohner und Bewohnerinnen schützen vor sexualisierter Gewalt.

Veröffentlichungsdatum

Prof. Dr. Sven Jennessen
Prof. Dr. Barbara Ortland
Prof. Dr. Kathrin Römisch

Herausgebende Institution

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
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