Hat die UN-Behindertenrechtskonvention bewirkt, dass sexuelle Selbstbestimmung gelebt werden kann?
Eine Annäherung aus Sicht von Frauen mit Behinderung
Seit Inkrafttreten der UN-BRK hat sich viel getan, insbesondere für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Dennoch gibt es eine Reihe bislang ungelöster Probleme im Kontext sexueller Selbstbestimmung, die in diesem Beitrag herausgearbeitet werden.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist in Deutschland seit acht Jahren in Kraft. Bereits vorher war Sexualität ein verfassungsgemäßes Grundrecht. Nun sind die sexuellen und reproduktiven Rechte in Artikel 23 der UNBRK verankert. Aus weiteren Artikeln lässt sich ein sexualitätsbezogener Bezug herstellen, z. B. Gleich berechtigung und Nichtdiskriminierung (Artikel 5), Bewusstseinsbildung (Artikel 8), Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Artikel 16), Achtung der Privatsphäre (Artikel 22). Ist die Menschenrechtsperspektive nun im Themenfeld Sexualität »angekommen«, außer dass sie in nahezu allen aktuellen Veröffentlichungen zum Thema zitiert wird? Was hat sich in den letzten Jahren seit Inkrafttreten der UN-BRK aus Sicht von Frauen mit Behinderung praktisch getan? Haben sich Rahmenbedingungen verbessert, damit Frauen mit Behinderung ihre Sexualität selbstbestimmt leben können?
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen in diesem Beitrag Schlaglichter auf die Entwicklungen der letzten acht Jahre geworfen werden, aus dem Blickwinkel von Frauen mit Behinderung.
Zunächst einmal sei festgehalten: Auch zu Zeiten vor der UN-BRK
- war sexuelle Selbstbestimmung ein Grundrecht,
- gab es (Film-)Initiativen behinderter Menschen rund um das Thema Sexualität,
- gab es Peer-Beratung für selbstbestimmte Sexualität,
- gab es Diskussionen um Sexualassistenz oder Sexualbegleitung für Menschen mit Behinderung,
- gab es Beratungsstellen, die zum Thema Sexualität und Behinderung beraten haben,
- gab es spezielle Partner_innenvermittlungen1 für Menschen mit Behinderung,
- gab es sexualpädagogische Konzepte auch mit Blick auf Menschen mit Behinderung,
- gab es Modellprojekte zu Sexualität in Einrichtungen der Behindertenhilfe u.v.m.
Eine erste Bestandsaufnahme
Besonders viel wurde aus Sicht der politischen Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e.V. für die Zielgruppe der Menschen mit Lernschwierigkeiten getan.2 Das Projekt »Ich will auch heiraten!« von donum vitae hat zum Beispiel Angebote für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen entwickelt, um Menschen mit Lernschwierigkeiten besser beraten zu können.3 Bei pro familia in Hessen gab es ein ähnliches Projekt (»Projekt Inklusion«), um zum Beispiel die Beratungsstellen barrierefrei zu gestalten.4 In anderen pro-familia-Beratungsstellen gibt es diverse Projekte rund um das Thema Sexualität und Behinderung, um insbesondere Menschen mit Lernschwierigkeiten besser beraten zu können.5 Und bei der AWO gibt es schon seit vielen Jahren die Aktion »In Sachen Liebe unterwegs!«6
Neben dem Beratungsangebot in Leichter Sprache in Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie Beratungsstellen zu Sexualität und Partner_innenschaft gibt es inzwischen diverse Broschüren zu Sexualität, Verhütung, Schwangerschaft in Leichter Sprache. Das war ein wichtiger Schritt, damit sich Menschen mit Lernschwierigkeiten selbst informieren können und darauf aufbauend mit Vertrauenspersonen oder einer Beratungsstelle konkrete Fragen erörtern können. Wir wissen von vielen Frauen mit Lernschwierigkeiten, dass sie einige Hefte kennen und ihre Fragen zu Verhütung, zum lesbischen Leben oder zur Schwangerschaft konkreter werden.
Ein beispielhaftes anderes Projekt zur Wissenserweiterung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Wohn einrichtungen einerseits und zum Abbau von Strukturen in Einrichtungen der Behindertenhilfe, die diskriminieren oder zu Gewalt führen, heißt ReWiKs.7
Verbesserte Rahmenbedingungen?
Wenn Projekte wie oben genannt dazu führen, dass sich künftig die Rahmenbedingungen und Angebote in und außerhalb von Einrichtungen – je nach selbstbestimmter Wahl – an den individuellen Bedürfnissen, Bedarfen und Wünschen der Menschen orientieren, ist viel erreicht worden. Dazu gehören neben der eigenen Entscheidung zu Sexualität, Partner_innenschaft, Verhütung und Kinderwunsch auch die Unterstützung beim Leben der Sexualität, der Wahl oder Anwendung der Verhütungsmethode, adäquate Räumlichkeiten für Paare sowie Unterstützungsangebote für Eltern (vgl. Jennessen/Ortland/Römisch 2015).
Eine entscheidende Voraussetzung für die sexuelle Selbstbestimmung ist jedoch die generelle Selbstbestimmung im Alltag. Infolge von Paternalismus (aus wohlmeinender Fürsorge den Kinderwunsch negieren), Machtstrukturen und Drohungen (im Falle einer Schwangerschaft ausziehen zu müssen, ohne Alternativen zum Wohnen) bis hin zu Manipulation (bewusstes Vorenthalten von Informationen) kann keine selbstbestimmte Sexualität gelebt werden (vgl. Zinsmeister 2010). In solchen Strukturen wird auch die Abwehr von unerwünschten sexuellen Handlungen nicht gelernt. Entsprechend häufig (zwei- bis dreimal häufiger als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt) erfahren Frauen mit Behinderung sexualisierte Gewalt – in und außerhalb von Einrichtungen (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2012).
Bis zur Verwirklichung der Selbstbestimmung im Alltag von Menschen mit Behinderung scheint noch ein längerer Weg vor uns zu liegen. Hierzu bedarf es jeglicher Anstrengung aller Akteur_innen.
Frauenbeauftragte für mehr Selbstbestimmung
Ein Baustein zur Stärkung der Mit- und Selbstbestimmung von Frauen mit Behinderung sind Frauenbeauftragte in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung. Sie sind Ansprechpartnerinnen auf Augenhöhe für ihre Kolleginnen und Mitbewohnerinnen zu allen Fragen, die Frauen in der Einrichtung bewegen. In Schulungen nach dem langjährig erprobten Curriculum von Weibernetz e.V.8 werden sie umfassend auf ihre Aufgabe, für die sie eine Unterstützerin auswählen können, vorbereitet. Umgang mit Fragen zu Sexualität, Verhütung, Kinderwunsch gehören genauso dazu wie Schutz vor (sexualisierter) Gewalt oder Umgang mit dieser Gewalt. Der Aufbau eines Beratungsnetzwerks außerhalb der Einrichtung ist ein wichtiger Bestandteil, denn nicht alle Fragen können von der Frauenbeauftragten selbst beantwortet werden. Zudem kann auch eine vertiefende Beratung durch eine Fachberatungsstelle notwendig sein, sofern die Ratsuchende dies wünscht.
Legislative Rahmenbedingungen im Kontext sexueller Selbstbestimmung und Schutz vor sexualisierter Gewalt
In den jüngsten legislativen Reformen finden sich gleich an zwei Stellen Verankerungen zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt9, an denen sie zunächst nicht vermutet werden: im Sexualstrafrecht und in der WerkstättenmitwirkungsVerordnung (WMVO).
Neue WMVO sieht Frauenbeauftragte verpflichtend vor
Die WMVO ist im Rahmen der Schaffung des Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderung novelliert worden. Neu verankert wurde unter anderem die Pflicht, dass es ab 2017 in WfbMs (Werkstätten für behinderte Menschen) Frauenbeauftragte aus den Reihen der Beschäftigten mit Behinderung geben muss. Sie werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt.10 Rheinland-Pfalz ging als erstes Bundesland voran und hat im Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe festgeschrieben, dass es in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung ebenfalls Frauenbeauftragte aus den Reihen der Bewohnerinnen geben muss. Weitere Länder arbeiten derzeit an entsprechenden Normen.
Frauenbeauftragte können jedoch nicht alles richten
Dass es nun Frauenbeauftragte in WfbMs und Wohneinrichtungen verschiedener Bundesländer geben muss, ist ein großer Erfolg in Sachen Gleichstellungspolitik in der Behindertenhilfe. Es ist geradezu ein Novum, denn bislang hat sich die Behindertenhilfe nicht maßgeblich in Richtung Geschlechtergerechtigkeit oder Gleichberechtigung hervorgetan. Dass sie sich nun auch wirklich entsprechend engagieren wird, weil es Frauenbeauftragte gibt, ist nicht ohne weiteres Zutun zu erwarten. Hierzu bedarf es, neben dem Willen der Leitung, zusätzlicher Maßnahmen von Seiten der Einrichtungen.
Insbesondere der Schutz vor sexualisierter Gewalt ist mit dem Einrichten von Frauenbeauftragten nicht garantiert. Frauenbeauftragte können gut erste Ansprechpartnerinnen für ihre Kolleginnen und Mitbewohnerinnen sein; sie können Angebote zur Stärkung der Frauen anbieten und das Sprachrohr für die Frauen in Richtung Einrichtungsleitung sein. Sie allein können jedoch keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt, keine Fachberatung leisten und erst recht nicht die Aufgabe einer unabhängigen Kontrollstelle übernehmen, wie sie der UN-Fachausschuss fordert. Der hatte in seinen abschließenden Bemerkungen zum Stand der Umsetzung der UN-BRK in Deutschland aus dem Jahr 2015 gefordert, dass es eine oder mehrere unabhängige Stellen für Beschwerden im Kontext Gewalt und zur Überwachung von Einrichtungen geben muss (vgl. Vereinte Nationen 2015). Diese Stelle(n) müssen außerhalb von Einrichtungen unter fachkundiger Leitung angesiedelt werden.
Weitreichende Sexualstrafrechtsreform
Die zweite legislative Errungenschaft im Kontext sexueller Selbstbestimmung und verstärkter Schutz vor sexualisierter Gewalt ist die Reform des Sexualstrafrechts aus dem Jahr 2016. Diese verdanken wir einer Konvention des Europarats der sogenannten Istanbul-Konvention. Im Sexualstrafrecht befindet sich jetzt speziell für Menschen, die in ihrer Willensbildung eingeschränkt sind (z. B. infolge einer Behinderung), eine Zustimmungsklausel. Vor jeder sexuellen Handlung muss nun eine Zustimmung erfolgen. Erfolgt diese nicht, wurde die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen vorgenommen und kann entsprechend bestraft werden. Liegt der Grund für die Unfähigkeit der eigenen Willensbildung in einer Behinderung oder Krankheit, ist das Strafmaß erhöht (vgl. Faber 2016). Damit wurde der Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Frauen mit Behinderung oder Erkrankungen erhöht und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht gestärkt.
Fazit
Seit Inkrafttreten der UN-BRK hat sich schon einiges in Sachen verstärkter sexueller Selbstbestimmung behinderter Menschen bewegt, allerdings überwiegend für Menschen mit Lernschwierigkeiten, wie die oben angeführten Beispiele zeigen. Die Bundesregierung sowie Landesregierungen und weitere Stellen haben Projekte finanziert, von denen zu hoffen bleibt, dass sie aus den Projekterfahrungen nachhaltig Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für Menschen mit Behinderung zur Verfügung stellen. Die legislativen Reformen bieten gute Grundlagen, die nun in der Praxis gut umgesetzt werden müssen.
Problematisch bleiben die oben bereits angerissenen Rahmenbedingungen in Einrichtungen, die ein selbstbestimmtes Leben erschweren.
Aus Sicht von Frauen mit Behinderung gibt es jedoch zusätzlich noch viele Baustellen im Kontext sexueller Selbstbestimmung, von denen hier nur einige angerissen werden.
1. Frauen mit Behinderung wird ihre Sexualität offensichtlich noch immer abgesprochen
Die junge Bloggerin Katja empfindet es anno 2015 noch immer so, dass Menschen mit Behinderung ihre Sexualität abgesprochen wird, und hat sich daher entschlossen, in ihrem Blog Tacheles über ihr Sexleben zu schreiben, um mit Vorurteilen aufzuräumen und andere Frauen mit Behinderung zu ermutigen. Sie schreibt: »Mir ist zudem auch auf ge fallen, dass z. B. Behinderung und Asexualität gleichgestellt wird. Was in meinen Augen auch erschreckend ist, dass viele mit Behinderung sich für ihre Sexualität schämen und nicht darüber sprechen mögen, weil das Thema Sexualität und Behinderung tabuisiert wird. Selbst wenn man sich einge steht, dass Menschen mit einer Behinderung ein Sexu al leben haben oder sich eins wünschen, dann spricht man leider meistens nur noch davon, dass sie sich einfach nur Nähe, Kuscheleinheiten und Liebe wünschen. Natürlich wünscht sich auch das jeder. ABER als ich noch Single war, kann ich mich gut daran erinnern, dass ich auch einfach mal nur poppen wollte. Glaubt mir, so geht es vielen anderen mit Behinderung auch!«12
2. Lesben mit Behinderung sind häufig immer noch unsichtbar
Wo sind die Lesben mit Behinderung in der LSBTI*-Szene? 13 Während es in den 1990er-Jahren noch offensive Krüppellesbengruppen und ein entsprechendes bundesweites Netzwerk gab, ist es politisch und in der Lesbenbewegung still um sie geworden. Zwar ist das jährliche Lesbenfrühlingstreffen annähernd barrierefrei, aber die übrigen Treffpunkte der LSBTI*-Szene sind es häufig nicht.14
3. Frauen mit Behinderung wählen ihre Verhütung häufig noch nicht selbstbestimmt
Insbesondere Frauen mit Lernschwierigkeiten, die in Einrichtungen leben, berichten in Gesprächsgruppen immer noch davon, dass sie die Drei-Monats-Spritze bekommen, auch wenn sie derzeit gar keinen sexuellen Kontakt zu Männern haben. Nahezu jede zweite Frau, die in einer Einrichtung lebt, »verhütet« auf diese Art (vgl. Runge 2013, S. 40). Das legt zum einen nahe, dass sie nicht selbst über die Form der Verhütung bestimmen; zum anderen scheint der Wunsch von außen (Personal oder Eltern) groß zu sein, dass eine mögliche Schwangerschaft vermieden wird.
4. Sterilisation ist nach wie vor ein Thema für Frauen mit Behinderung
Insbesondere Frauen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, sind mit dem Thema konfrontiert. 75% der Frauen mit körperlicher oder psychischer Behinderung aus Einrichtungen haben sexuelle Erfahrungen. Von ihnen ist jede zehnte Frau sterilisiert. Bei Frauen mit Lernschwierigkeiten ist die Quote höher. Von ihnen haben lediglich 37 % sexuelle Erfahrungen, es sind jedoch 17 % sterilisiert. Auch von Frauen mit Lernschwierigkeiten, die gar keine sexuellen Erfahrungen haben, sind 14 % sterilisiert (vgl. Zinsmeister 2012, S. 231).
Nur die Hälfte der Frauen hat sich aus eigener Motivation für die Sterilisation entschieden. Die andere Hälfte hat sich durch medizinisches Personal, Fachkräfte oder Eltern überzeugen lassen, hatte wenig Wissen über Verhütung oder sah für sich keine Perspektive, mit einem Kind zu leben (ebd.).
5. Frauen mit Behinderung sind nicht ausreichend vor sexualisierter Gewalt geschützt
Wie oben bereits beschrieben, erleben Frauen mit Behinderung sehr häufig sexualisierte Gewalt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um dieser zu begegnen (Empowerment von Frauen mit Behinderung, Fortbildungen, Konzepte in Einrichtungen der Behindertenhilfe, gesetzliche Regelungen etc.; vgl. Puschke 2013). Diese wirken jedoch noch nicht im Sinne einer umfassenden, wirksamen und angemessen finanzierten Gesamtstrategie für einen Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinderung, wie ihn der UNAusschuss der Vereinten Nationen fordert (s.o., Vereinte Nationen 2015).
Entsprechend wird die Eingangsfrage, ob Frauen mit Behinderung ihre Sexualität nun – acht Jahre nach Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland – besser selbstbestimmt leben können, nicht klar mit Ja beantwortet. Noch existieren zu viele Leerstellen, die im menschenrechtsbasierten Sinn gefüllt werden müssen.
Fußnoten
1 Auf Wunsch der Autorin behalten wir in diesem Beitrag den Gendergap als Mittel der Darstellung aller Geschlechtsidentitäten bei (d. Red.). 2 Ich verwende den Ausdruck »Menschen mit Lernschwierigkeiten« statt »Menschen mit geistiger Behinderung«, zurückgehend auf die Selbstvertretungsorganisation Mensch zuerst e.V., die den Ausdruck »geistige Behinderung« als stigmatisierend empfindet, siehe auch: www.menschzuerst.de/pages/startseite/wer-sind-wir/grundsatzprogramm.php [letzter Zugriff: 23.6.2017].
3 www.donumvitae.org/projekt_inklusion
4 neu.profamilia.de/angebote-vor-ort/hessen/landesverband-hessen/projektinklusion.html [letzter Zugriff: 23.6.2017]
5 Zum Beispiel bei pro familia Ingolstadt: www.eva-sindram.de/index.php/sexualitaet-behinderung [letzter Zugriff: 23.6.2017]
6 www.forum.sexualaufklaerung.de/index.php [letzter Zugriff: 23.6.2017]
7 Reflexion, Wissen, Können – Qualifizierung von Mitarbeitenden und Bewohner_innen zur Erweiterung der sexuellen Selbstbestimmung für erwachsene Menschen mit Behinderung in Wohneinrichtungen, s. a. www.evh-bochum.de/laufende-projekte/articles/rewiks.html [letzter Zugriff: 26.6.2017] und den Beitrag von B. Ortland in diesem Heft.
8 Curriculum für Schulungen von Frauenbeauftragten in Einrichtungen (2016), basierend auf den Weibernetz-Projekten »Frauenbeauftragte in Einrichtungen«, gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, unter www.weibernetz.de/frauenbeauftragte/infohefte.html [letzter Zugriff: 26.6.2017]
9 Bei sexualisierter Gewalt stehen Gewalt und Machtausübung im Vordergrund. Sexualisierte Gewalt ist ein eigenes Thema unabhängig vom Thema der Sexualität. Dennoch wird der Bereich in diesem Beitrag am Rande gestreift, weil es in der Sexualstrafrechtsreform um sexuelle Selbstbestimmung und um den Schutz vor sexualisierter Gewalt geht und Frauenbeauftragte in Einrichtungen auch zu beiden Handlungsfeldern parallel agieren.
10 Die ersten Wahlen finden i.d.R. parallel zur Wahl der Werkstatträte im Herbst 2017 statt.
11 Überwiegend das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die BZgA
13 LSBTI* steht für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Intersexuelle
14 www.weibernetz.de/download/Positionspapier_Lesben_2017.pdf
Literatur
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2012). Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Berlin
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2013). Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Ergebnisse der quantitativen Befragung. Berlin
Faber, Brigitte (2016). Geschafft! Ein neues Sexualstrafrecht. In: WeiberZEIT Nr. 30, Oktober 2016. Kassel
Jennessen, Sven/Ortland, Barbara/Römisch, Kathrin (2015). Leitlinien gelingender sexueller Selbstbestimmung in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe.
Puschke, Martina (2013). Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Menschen mit Behinderung: Nichts weniger als ein Menschenrecht. In: Clausen,
Jens/Herrath, Frank (Hrsg.). Sexualität leben ohne Behinderung. Das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung. Stuttgart: Kohlhammer
Runge, Kathrin (2013). »Der Arzt wollte. Ich dann auch.« In: Menschen. Das Magazin 4/2013. Bonn
Vereinte Nationen – Ausschuss zu Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015). Abschließende Bemerkungen über den ersten Staaten bericht Deutschlands. 13. Mai 2015. Genf
Weibernetz e.V. (2015). Frauenbeauftragte in Einrichtungen. Projektergebnisse und Empfehlungen. Kassel
Weibernetz e.V. (2016). Curriculum für Schulungen von Frauenbeauftragten in Einrichtungen. Kassel
Weibernetz e.V. (2017). Überall und nirgends: Lesben mit Behinderung. Kassel
Zinsmeister, Julia (2010). Sexuelle Selbstbestimmung im Betreuten Wohnen? In: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.): Forum Sexualaufklärung und Familienplanung 1/2010. Köln
Zinsmeister, Julia (2012). Zur Einflussnahme rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer auf die Verhütung und Familienplanung der Betreuten. In: BT Prax 6/2012. Köln
Alle Literaturangaben beziehen sich auf das Erscheinungsdatum der jeweiligen Druckausgabe und werden nicht aktualisiert.
Martina Puschke
Martina Puschke ist Diplompädagogin und lebt in Kassel. Sie ist Projektleiterin in der bundesweiten Politischen Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e. V. Ihre Arbeitsschwerpunkte bewegen sich an der Schnittstelle Behindertenpolitik und Frauenpolitik, insbesondere zu den Themen Gleichstellung, sexualisierte Gewalt, Antidiskriminierung.
Alle Angaben zu Autorinnen und Autoren beziehen sich auf das Erscheinungsdatum der jeweiligen Druckausgabe und werden nicht aktualisiert.
Herausgebende Institution
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Artikel der Gesamtausgabe
- Sexualaufklärung für Menschen mit Beeinträchtigungen
- Hat die sexualfreundliche Zukunft schon begonnen?
- Empowerment im Institut zur Selbst-Bestimmung Behinderter
- Sexualität und Verhütung bei Menschen mit Beeinträchtigung
- Partizipative Organisationsentwicklung im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung
- Sexuelle Selbstbestimmung – und dann
- Inklusive Beratung: Ergebnisse aus dem Projekt »Ich will auch heiraten!«
- Geburtsvorbereitungskurse für Frauen und Paare mit Behinderung
- Sexuelle Bildung aus Perspektive von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit kognitiven Beeinträchtigungen und deren Hauptbezugspersonen
- Infothek - Ausgabe 1/2017
- Hat die UN-Behindertenrechtskonvention bewirkt, dass sexuelle Selbstbestimmung gelebt werden kann?